Sorveglianza video
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Reglement Videoüberwachung
1 Zweck
- Das vorliegende Reglement Videoüberwachung regelt den Einsatz der Videoüberwachungsanlage im REHAB Basel.
- Das Reglement basiert auf dem Datenschutzkonzept 1.1.25 und erfüllt die Anforderungen des Informations- und Datenschutzgesetzes des Kantons Basel-Stadt (IDG).
- Das vorliegende Reglement wird dem Datenschutzbeauftragen des Kantons Basel-Stadt zur Vorabkontrolle vorgelegt (§ 18 Abs. 3 IDG).
2 Reglement für das Videoüberwachungssystem im REHAB
Die Geschäftsleitung REHAB Basel, Klinik für Neurorehabilitation und Paraplegiologie, Im Burgfelderhof 40, 4055 Basel, (nachfolgend REHAB) erlässt gestützt auf das Informations- und Datenschutzgesetz des Kantons Basel-Stadt (IDG) vom 9. Juni 2010 und auf die Verordnung über die Information und den Datenschutz (IDV) vom 9. August 2011 folgendes Reglement:
2.1 Geltungsbereich
Dieses Reglement gilt für den Betrieb des Videoüberwachungssystems des REHAB.
2.2 Verantwortliches Organ
Verantwortliches Organ im Sinne von § 6 IDG bzw. § 5 Abs. 1 lit. B IDV ist die Geschäftsleitung des REHAB.
2.3 Zweck des Videoüberwachungssystems
Generell dient die Videoüberwachung folgenden Zwecken:
- Erkennen von Personen an den Türsprechstellen
- Schutz der Personen, Tiere, Fahrzeuge und Anlagen vor strafbaren Handlungen und zur Verfolgung allfälliger strafbarer Handlungen
- Aufrechterhaltung der Notausgangsfunktion von Nebenzugängen
- Sicherheit von Tieren und Anlagen gegen unsachgemässe Behandlung
Je nach Einsatzort werden unterschiedliche Zwecke verfolgt.
Folgende Typisierung wird angewendet:
2.4 Gesetzliche Grundlagen
Der Betrieb des Videoüberwachungssystems stützt sich auf § 17 IDG.
2.5 Beschreibung des Videoüberwachungssystems
Die Kameras befinden sich bei den Nebenzugängen des REHAB (ausgeschlossen ist der Haupteingang, welcher rund um die Uhr durch personelle Besetzung der Anmeldung betreut wird), TherapieTiergarten, Tiefgarage und Serverraum des REHAB.
Insgesamt sind im REHAB 22 Kameras im Einsatz, davon 18 Videokameras und 4 Kameras an Sprechstellen.
Die Detaillierte Beschreibung erfolgt im Anhang.
2.6 Betriebszeiten
24 Stunden / 7 Tage
2.7 Erkennbarkeit der Überwachung
Die Kameras sind optisch gut erkennbar.
An den Grenzen der jeweiligen Aufnahmefelder ausserhalb der von den Kameras erfassten Zonen wird jeweils mit Piktogrammen gemäss Anhang B auf die Videoüberwachung hingewiesen.
2.8 Übermittlung der Überwachung
Die Aufnahmen werden via Netzwerk von den Videokameras direkt auf den Bildschirm an den Empfang des REHAB übertragen.
2.9 Aufzeichnung der Videoaufnahmen
Die Aufnahmen werden ereignisgesteuert durch einen Bewegungsmelder auf einem Server aufgezeichnet, der sich im Rechenzentrum des REHAB befindet. Das Rechenzentrum erfüllt Anforderungen an die Datensicherheit und den Datenschutz eines Spitals. Nur autorisiertes Personal hat Zugang zum Rechenzentrum.
2.10 Auswertung der Aufnahmen
Die am Empfangsschalter mit dem Dienst beauftragte Person (Sicherheitspersonal) wertet die Aufnahmen in Echtzeit aus und löst nötigenfalls Interventionsmassnahmen aus. Exporte von Aufnahmen können nur im 4-Augenprinzip vorgenommen werden. Es müssen sich ein Überwacher und ein Administrator einloggen. Voraussetzung ist das Vorgehen gemäss 2.11 Herausgabe.
2.11 Herausgabe
Sofern Aufzeichnungen als Beweismittel in einem straf- oder zivilrechtlichen Verfahren benötigt werden, werden sie zusammen mit der Anzeige oder Klage den zuständigen Behörden übergeben. Ebenso erfolgt eine Herausgabe auf Anordnung der Kantonspolizei oder der Staatsanwaltschaft. Zuständig für die Herausgabe ist der Direktor des REHAB. Der Datenschutzbeauftragte des REHAB ist in jedem Fall zu involvieren.
2.12 Aufbewahrung und Vernichtung
Die Aufzeichnungen werden vor Zugriff durch Unbefugte gesichert.
Die Aufnahmen werden automatisch nach 7 Tagen gelöscht.
2.13 Evaluation
Anlässlich der Verlängerung dieses Reglements ist die Wirksamkeit der Videoüberwachung zu evaluieren. Im Hinblick darauf wird eine Liste über Vorfälle, die aufgrund der Videoüberwachung erkannt und bereinigt werden konnten, sowie über die aufgrund der Überwachung ausgelöste Interventionen geführt.
2.14 Inkrafttreten, Gültigkeitsdauer
Das Reglement tritt am 1. Juni 2021 in Kraft und hat eine Gültigkeit von 4 Jahren. Vor der Verlängerung des Reglements wurde es dem Datenschutzbeauftragten BS zur Kontrolle vorgelegt.
2.15 Publikation
Das Reglement wird auf der Website des REHAB Basel, gemäss § 6 Abs. 1 IDG, publiziert.
Anhang A: Bereichsbeschreibungen (PDF, 165 KB)
Anhang B: Hinweispiktogramm
Anhang C: Lagepläne mit erfassten Bereichen
Erdgeschoss:
Untergeschoss: